Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 20786
Firma: TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH
Sitz: Bad Aibling
Veränderungen
HRB 20786: TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH, Bad Aibling...
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HRB 20786: TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH, Pfaffing, D...
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HRB 20786: TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH, Pfaffing, D...
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HRB 20786: TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH, Pfaffing, D...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 09.02.2011 12:00:00
TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio GmbH, Pfaffing, Diebergweg 24, 83544 Albaching. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2011. Geschäftsanschrift: Diebergweg 24, 83544 Albaching. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik für Bühnen, Studios und Messen einschließlich der sicherheitstechnischen Abnahme von Anlagen der Veranstaltungstechnik und Dekorationen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Reidl-Meyer, Bernd, Albaching, *XX.XX.XXXX; Wendorf, Ralf, Wasserburg am Inn, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "TakeFive Veranstaltungstechnik für Bühne und Studio AG" mit dem Sitz in Pfaffing (Amtsgericht Traunstein HRB 16605). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Reidl-Meyer, Bernd aus Albaching,
Wendorf, Ralf aus Wasserburg am Inn