Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 203649
Firma: JZ Erste Beteiligungs GmbH
Sitz: München
Veränderungen
HRB 203649: JZ Erste Beteiligungs GmbH, München, Westendstrasse 28, c/o Vistra (...
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 203649: JZ Erste Beteiligungs GmbH, München, Westendstrasse 28, c/o Vistra (...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 24.06.2017 02:02:00
HRB 203649: JZ Erste Beteiligungs GmbH, München, Westendstrasse 28, c/o Vistra (Germany) GmbH, 60325 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft hat am 20.06.2017 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der JZ Banking Services B.V., eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit dem Sitz in Amsterdam / Niederlande (Kamer van Koophandel Amsterdam Nr. 57413541) eingereicht. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung gehen sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Nach Wirksamwerden der Verschmelzung müssen die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ihre Ansprüche daher gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend machen. Gläubigerrechte nach deutschem Recht:Jedem Gläubiger der übertragenden Gesellschaft steht gemäß § 122j UmwG ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu, soweit er nicht Befriedigung verlangen kann. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Hierbei muss das Rechtsverhältnis, auf dem die Forderung beruht, so beschrieben werden, dass sich der infrage kommende Anspruch spezifizieren lässt. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des gemeinsamen Verschmelzungsplans entstanden sind. Schuldner der Forderungen ist die übertragende Gesellschaft. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122j UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Handelsregister der Übertragenden Gesellschaft muss die Geschäftsführung der Übertragenden Gesellschaft versichern, dass alle Gläubiger mit Recht auf Sicherheitsleistung eine ausreichende Sicherheit erhalten haben.Ansprüche müssen direkt bei der Übertragenden Gesellschafter unter der Anschrift: JZ Erste Beteiligungs GmbH, c/o Vistra Germany GmbH, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt am Main angemeldet werden. Gläubigerrechte nach niederländischem Recht:Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden Gesellschaft kann dem gemeinsamen Verschmelzungsplan durch Petition beim zuständigen Amtsgericht in Amsterdam, Niederlande, unter Angabe der geforderten Sicherheiten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Auslegung des gemeinsamen Verschmelzungsplans in einer niederländischen Tageszeitung und dem niederländischen Staatsanzeiger widersprechen.Sofern rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, muss wenigstens eine der Gesellschaften Sicherheit für die Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers der Übertragenden Gesellschaft oder der Übernehmenden Gesellschaft leisten, oder die Befriedigung anders garantieren. Unterbleibt dies, ist der Widerspruch erfolgreich, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers ist hinreichend gesichert oder die finanzielle Lage der Übernehmenden Gesellschaft bietet nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Befriedigung des Anspruchs des entsprechenden Gläubigers als zuvor. Falls die Petition fristgerecht eingereicht wurde, können die Gesellschafter über die Verschmelzung nur beschließen, wenn der Widerspruch unwiderruflich zurückgezogen oder rechtskräftig aufgehoben wurde. Falls keine Petition eingereicht wurde, wird das zuständige Gericht eine Bescheinigung ausstellen, in der es bestätigt, dass keine Petition eingereicht wurde und die für die Durchführung der Verschmelzung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden können.Kontaktadresse:Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenanntenGläubigerrechte unter der Anschrift: JZ Erste Beteiligungs GmbH unter der AnschriftJZ Erste Beteiligungs GmbH c/o Vistra Germany GmbH Westendstraße 28 60325 Frankfurt am MainVeränderungen
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