Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 19464
Firma: CPS GmbH
Sitz: Rohrdorf
Adresse: Meisenstr. 3, 83101 Rohrdorf
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HRB 19464:CPS GmbH, Rohrdorf, Meisenstr. 3, 83101 Rohrdorf.Die "CPS GmbH" mit de...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 17.07.2014 02:02:00
HRB 19464:CPS GmbH, Rohrdorf, Meisenstr. 3, 83101 Rohrdorf.Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde ein Verschmelzungsplan vom 10.07.2014 eingereicht. Danach ist beabsichtigt, die CPS GmbH mit Sitz in Uttendorf/Österreich (GmbH österreichischen Rechts), eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg (FN 292729 i),als übertragende Gesellschaft grenzüberschreitend auf die CPS GmbH mit Sitz in Rohrdorf (GmbH deutschen Rechts), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein (HRB 19464), als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme zu verschmelzen.Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gilt folgendes: Für die Minderheitsgesellschafter der CPS GmbH - Deutschland: Die CPS GmbH als übernehmender Rechtsträger hat keine Minderheitsgesellschafter, da das Stammkapital zu 100% von dem übertragenden Rechtsträger gehalten wird. Daher entfallen hier die Angaben zu den Modalitäten der Ausübung der Rechts von Minderheitsgesell- schaftern. Für Minderheitsgesellschafter der CPS GmbH-Österreich : Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf angemessene Barabfindung gemäß (§ 5 Abs.4 EU-VerschG). Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden, anderenfalls muss es der Gesellschaft oder dem Dritten gegenüber schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen. Diese Rechte ergeben sich aus § 10 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes.Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil bei dem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des deutschen Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die deutschen Gerichte sind für diesen Antrag zuständig (Artikel 3 und 60 Eu GVVO). Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 des UmwG bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Anschrift unter der die Minderheitsgesellschafter der CPS GmbH-Österreich vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos einholen können, lautet CPS GmbH- Österreich, z. Hd von Herrn Karl Hofstätter, Tobersbachstr.78, 5723 Uttendorf, Republik Österreich.Für die Gläubiger der CPS GmbH - Deutschland: Den Gläubigern der CPS-GmbH ist gemäß § 122 a Abs.2, 22 UmwG, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der CPS GmbH mit der Nummer HRB 19464 beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein, Deutschland, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern jedoch nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihren Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Anschrift, unter der die Gläubiger der CPS-GmbH vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos einholen können lautet CPS GmbH, z. Hd. von Herrn Karl Hofstätter und Herrn Adal-bert Loidl, Meisenstraße 3, 83101 Rohrdorf/Deutschland.Für die Gläubiger der CPS GmbH-Österreich: Gläubiger der CPS GmbH-Österreich, die sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck bei der CPS GmbH-Österreich melden, ist gemäß § 13 EU-VerschG für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen gegen die CPS GmbH-Österreich Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherheitsanspruch besteht nicht. Dieses Recht steht den Gläubigern der CPS GmbH-Österreich jedoch nur dann zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet ist. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden CPS GmbH, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der CPS GmbH-Österreich. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichteten, behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Darüber hinaus ist Gläubigern der CPS GmbH-Österreich, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung schriftlich zu diesem Zweck melden, für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen gegen die CPS GmbH-Österreich Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Diese Recht steht den Gläubigern der CPS GmbH-Österreich jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird (§ 226 österreichisches AktG). Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht ferner solchen Gläubigern der CPS GmbH-Österreich nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Allfälligen Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten an der CPS GmbH-Österreich sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. Die Anschrift unter der die Gläubiger der CPS GmbH-Österreich vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos einholen können, lautet CPS GmbH- Österreich, z. Hd von Herrn Karl Hofstätter, Tobersbachstr.78, 5723 Uttendorf, Republik Österreich.Veränderungen
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Neueintragungen
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