Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 191016
Firma: Alegria Beteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: München
Löschungen
HRB 191016:Alegria Beteiligungsgesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, c/o DP...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 04.06.2014 02:02:00
HRB 191016:Alegria Beteiligungsgesellschaft mbH, München, Ludwigstraße 7, c/o DPE Deutsche Private Equity GmbH, 80539 München.Die Gesellschaft hat am 28.05.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der FS Technology Holding S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxemburg / Luxemburg (Handels- und Firmenregister von Luxemburg Nr. B 186360) eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus§ 122 lit. j) UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, andem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruchnach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durchdie Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der Gläubiger hat darzulegen, dass die die Gefährdung der Forderung begründendenTatsachen überwiegend wahrscheinlich sind. Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122 lit. j) Abs. 1 UmwG steht Gläubigern jedoch nur im Hinblickauf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu fünfzehn Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind( 122 lit. j) Abs. 2 UmwG).Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Übertragenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten nach dem Tag an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich gefordert werden muss.Unter der Geschäftsanschrift der Übertragenden Gesellschaft können die Gläubiger im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte einholen.Die Gläubiger der Übertragenden und Übernehmenden Gesellschaft, derenAnsprüche vor der Veröffentlichung des Protokolls der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Übernehmenden Gesellschaft im Amtsblatt(MmoriaI C des Associations) von Luxemburg entstanden und noch nicht erfüllt sind, können nach Artikel 268 Abs. 1 LSC, ungeachtet etwaiger anderslautender Vereinbarungen binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichungbei dem Vorsitzenden Richter des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichtsin dessen Bezirk die Schuldnergesellschaft ihren Sitz hat, im Eilverfahren dieStellung von ausreichenden Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen beantragen, sofern der Verschmelzungsvorgang eine solche Sicherung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter wiest diesen Antrag ab, wennder Gläubiger bereits über angemessene Sicherheiten verfügt, oder wenn diese in Anbetracht des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzungnicht notwendig sind. Die Schuldnergesellschaft kann diesen Antrag hinfälligwerden lassen, indem sie den Gläubiger befriedigt, selbst wenn die Forderungnoch nicht fällig ist.Werden Sicherheiten nicht innerhalb der festgesetzten Fristgestellt, so wird die Forderung sofort fällig.Veränderungen
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Veränderungen
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Neueintragungen
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