Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 19097
Firma: MTQ Testsolutions AG
Sitz: Schonstett
Veränderungen
HRB 19097: MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Die Hau...
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HRB 19097: MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Persone...
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HRB 19097: MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Persone...
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HRB 19097:MTQ Testsolutions AG, Amerang, Am Kroit 27, 83123 Amerang.Die Hauptver...
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HRB 19097:MTQ Testsolutions AG, Amerang, Am Kroit 27, 83123 Amerang.Ausgeschiede...
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MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Die Hauptversammlu...
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MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Die am 21.10.2009 ...
Berichtigungen
MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Die Hauptversammlu...
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MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett.Die Hauptversammlun...
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MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett.Auf Grund der in de...
Berichtigungen
MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett.Der Vorstand ist du...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.05.2009 12:00:00
MTQ Testsolutions AG, Schonstett, Rauhöd 2, 83137 Schonstett.Aktiengesellschaft. Satzung vom 18.03.2009. Geschäftsanschrift: Rauhöd 2, 83137 Schonstett. Gegenstand des Unternehmens: Dienstleistung für Test- und Prüftechnologie und Qualitätsstrategien der Elektroindustrie sowie die Entwicklung und Vermarktung von elektronischen Prüfanlagen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Sapounov, Nikolai, Rosenheim, *XX.XX.XXXX; Zapf, Martin, Schonstett, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der MTQ Testsolutions GmbH mit dem Sitz in Schonstett (Amtsgericht Traunstein HRB 16888). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Sapounov, Nikolai aus Rosenheim,
Zapf, Martin aus Schonstett