Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 18986
Firma: Palfinger Finanzierungs-GmbH
Sitz: Ainring
Veränderungen
Palfinger Finanzierungs-GmbH, Ainring, Feldkirchener Feld 1, 83404 Ainring. Die ...
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Palfinger Finanzierungs-GmbH, Ainring, Feldkirchener Feld 1, 83404 Ainring. Die ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 05.10.2011 12:00:00
Palfinger Finanzierungs-GmbH, Ainring, Feldkirchener Feld 1, 83404 Ainring. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde ein Verschmelzungsplan vom 05.09.2011 eingereicht. Danach ist beabsichtigt, die Palfinger Finanzierungs-GmbH GmbH mit Sitz in Ainring (GmbH deutschen Rechts), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein (HRB 18986), grenzüberschreitend auf die Palfinger AG mit Sitz in Salzburg (Aktiengesellschaft österreichischen Rechts), eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg (FN 33393h), als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme zu verschmelzen.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Palfinger Finanzierungs-GmbH im Hinblick auf solche Forderungen Sicherheit zu leisten, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, denen für ihre Forderung bereits anderweitig Sicherheit geleistet wurde.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122 j UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Die Vorschrift des § 122 j UmwG gilt nicht für Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis. Nicht erfasst sind Zahlungsansprüche aufgrund eines Spruchverfahrens gern. § 15 i.V.m. § 305ff. UmwG.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Palfinger Finanzierungs-GmbH unter deren Geschäftsanschrift Feldkirchener Feld 1, 83404 Ainring geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Hinsichtlich der Rechte der Gläubiger der aufnehmenden österreichischen Palfinger AG wird gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 EU-Verschmelzungsgesetz auf folgendes hingewiesen:Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen 2 Monaten, nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen, der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenen Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Verwiesen wird auch auf die Bestimmung des § 226 AktG und die Rechte der Gläubiger gemäß § 8 Abs. 3 EU-VerschG. Auf Verlangen ist jedem Gläubiger unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221 a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen (soweit sie zu erstellen sind) zu erteilen,Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang erhalten Aktionäre,Gesellschafter und Gläubiger am Sitz der übernehmenden Gesellschaft in 5020 Salzburg,Franz-Wolfram-Schererstraße 24, wo auch alle Unterlagen eingesehen werden können.Auf Verlangen erhalten die genannten Personen dort auch kostenlose Abschriften vonden die Verschmelzung betreffenden Unterlagen.Veränderungen
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Neueintragungen
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