Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 18632
Firma: Sherpa International GmbH
Sitz: Freilassing
Löschungen
HRB 18632: Sherpa International GmbH, Freilassing, Münchner Str. 67, 83395 Freil...
Veränderungen
HRB 18632: Sherpa International GmbH, Freilassing, Münchner Str. 67, 83395 Freil...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 05.05.2017 02:03:00
HRB 18632: Sherpa International GmbH, Freilassing, Münchner Str. 67, 83395 Freilassing. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde ein Verschmelzungsplan vom 18.04.2017 eingereicht. Danach ist beabsichtigt, die Sherpa International GmbH mit dem Sitz in Freilassing (Amtsgericht Traunstein HRB 18632) grenzüberschreitend auf die Sherpa International GmbH mit dem Sitz in Lochen/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis (FN 466172 y), zu verschmelzen.Die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter werden wie folgt mitgeteilta) Gläubigerrechte der übertragenden Gesellschaftaa) Zunächst können die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Forderungen gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend machen, die in alle Verpflichtungen eintritt.bb) Darüber hinaus werden die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122 j UmwG wie folgt geschützt:Gläubiger, deren Forderung noch nicht fällig ist, können von der übertragenden Gesellschaft Sicherheit verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass aufgrund der Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet ist. Dieses Recht steht allen Gläubigern zu, die Forderungen haben, die bis zu 15 Tage nach der gerichtlichen Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sein. Sicherheit kann jedoch nur verlangt werden, wenn der betreffende Gläubiger innerhalb von zwei Monaten nach der gerichtlichen Bekanntmachung des Verschmelzungsplans seinen Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich geltend macht und in der gleichen Form und Frist glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird.b) Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft Die Rechte der Minderheitsgesellschafter sind speziell durch die § 122 h und 122 1 UmwG jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen des §221 öAktG und der § 225 ff. ÖAktG geschützt. Einem Gesellschafter, der gegen die Verschmelzung gestimmt hat und in der entsprechenden Versammlung gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, ist grundsätzlich im Verschmelzungsplan ein Angebot auf Abfindung seiner Anteile gegen angemessene Barabfindung zu unterbreiten. Im vorliegenden Verschmelzungsplan ist ein solches Angebot nicht enthalten, weil alle Gesellschafter auf Barabfindung verzichtet haben.c) Gläubigerrechte der übernehmenden Gesellschaft Gemäß § 226 öAktG ist den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung (im Amtsblatt der Wiener Zeitung) zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, so weit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im lnsolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.d) Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft Gemäß § 221a Abs. 5 öAktG sind in der Generalversammlung die in dieser Bestimmung im Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen (soweit auf die Erstellung der einzelnen Berichte nicht verzichtet wurde). Der Geschäftsführer hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Generalversammlung mündlichzu erläutern. Der Geschäftsführer hat die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Verschmelzungsplans oder dessen Entwurf und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer der Geseilschaft bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist den Geschäftsführer der anderen beteiligten Gesellschaften darüber unverzüglich zu unterrichten. Gemäß § 225 öAktG hat jeder Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, falls das Umtauschverhältnis oder die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt wurden.In diesem Fall kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, dass das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat, Gemäß § 225 d öAktG können die Gesellschafter auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Generalversammlung erklärt wird; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Geschäftsanteile.Veränderungen
Sherpa International GmbH, Bad Reichenhall, Bad Reichenhaller Str. 60, 83435 Bad...
Veränderungen
Sherpa International GmbH, Bad Reichenhall, Bad Reichenhaller Str. 60, 83435 Bad...
Neueintragungen
Sherpa International GmbH, Bad Reichenhall, Bad Reichenhaller Str. 60, 83435 Bad...