Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 18451
Firma: Intec Architektur GmbH
Sitz: Traunstein
Adresse: Haslacher Str. 30, 83278 Traunstein
Veränderungen
HRB 18451: Intec Architektur GmbH, Traunstein, Haslacher Str. 30, 83278 Traunste...
Veränderungen
HRB 18451: Intec Architektur GmbH, Traunstein, Haslacher Str. 30, 83278 Traunste...
Veränderungen
HRB 18451:INTEC Gewerbebau GmbH, Traunstein, Haslacher Str. 30, 83278 Traunstein...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.07.2008 12:00:00
INTEC Gewerbebau GmbH, Traunstein (Haslacher Str. 30, 83278 Traunstein). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2007. Gegenstand des Unternehmens: Planung, Konstruktion, Herstellung, Montage, Vertrieb von Bauwerken in Stahl-, Alu- und Massivbauweise; Herstellung von leichten Flächentragwerken und Sonderkonstruktionen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wittig, Michael, Altenmarkt a.d. Alz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. einzelvertretungsberechtigt: Entfellner, Anton Florian, Marquartstein, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Abspaltung aus dem Unternehmen INTEC GmbH Metallkonstruktionen, mit dem Sitz in Traunstein (Amtsgericht Traunstein HRB 5196). Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Entfellner, Anton Florian aus Marquartstein,
Wittig, Michael aus Altenmarkt a.d. Alz