Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 177304
Firma: MannKind Deutschland GmbH
Sitz: München
Löschungen
HRB 177304: MannKind Deutschland GmbH, München, Torstr. 138, 10119 Berlin. Die V...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 05.07.2019 02:00:00
HRB 177304: MannKind Deutschland GmbH, München, Torstr. 138, 10119 Berlin. Die Gesellschaft hat am 27.06.2019 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der MannKind Netherlands B.V. mit dem Sitz in Amsterdam / Niederlande (Handelsregister der niederländischen Kamer van Koophandels Dossiernummer 08156246) eingereicht. Nach § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der MannKind Deutschland GmbH Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Mitteilung ihren Anspruch nach Grund und Höhe anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrundeliegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122j Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der MannKind Deutschland GmbH gem. §122j Abs. 1 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Glaubhaftmachung bedarf der Schriftform. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden und die Versicherung an Eides Statt) sind beizufügen. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der MannKind Deutschland GmbH gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung entstanden sind. Die MannKind Deutschland GmbH wird vollständig auf die MannKind Netherlands B.V. verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die MannKind Deutschland GmbH bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die MannKind Netherlands B.V. geltend zu machen.Nach Artikel 2:316 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann jeder Gläubiger der zu verschmelzenden Gesellschaften innerhalb eines Monats nach der Ankündigung der Verschmelzung durch die fusionierenden Gesellschaften bei Gericht gegen die Verschmelzung Einspruch erheben, indem er einen Antrag stellt, in dem die erforderliche Sicherheit angegeben ist. Mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften muss für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften, die dies beantragen oder anderweitig die Befriedigung der Forderungen garantieren, Sicherheit leisten, andernfalls wird der Widerspruch beibehalten. Das Gericht weist den Antrag zurück, wenn der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass die Finanzlage der MannKind Netherlands B.V. nach der Verschmelzung weniger Garantien dafür bietet, dass die Forderung bezahlt wird und dass keine ausreichenden Sicherheiten von der Rechtsperson eingeholt wurden. Vor seiner Entscheidung kann das Gericht juristischen Personen die Möglichkeit bieten, innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist und in einer vom Gericht festzulegenden Weise Sicherheit zu leisten. Wurde der Widerspruch fristgerecht eingelegt, kann die Fusion erst nach Rücknahme des Widerspruchs oder nach einer praktikablen Aufhebung des Widerspruchs durchgeführt werden.4.2. Recht der Minderheitsgesellschafter. Da weder an der MannKind Deutschland GmbH noch an der MannKind Netherlands B.V. Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern bei der geplanten Verschmelzung keine Anwendung.4.3. Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG. Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: MannKind Deutschland GmbH c/o METIS Rechtsanwälte LLP Untermainkai 30, 60329 Frankfurt am Main Deutschland Telefax: +49 69 271 38 89 70Veränderungen
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