Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 174126
Firma: INDUC GmbH
Sitz: München
Veränderungen
HRB 174126:INDUC GmbH, München, Friedrich-Herschel-Straße 1, 81679 München.Geänd...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.06.2008 12:00:00
INDUC GmbH, München (Friedrich-Herschel-Straße 1, 81679 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.05.2008. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, Halten, Verwaltung sowie Betreuung von Beteiligungen sowie Erbringung von Management-, Dienst- und Beratungsleistungen, insbesondere Beratung beim Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, Suche und Identifikation von Möglichkeiten zur Beteiligung an Unternehmen, Erbringung jedweder Finanzdienstleistungen und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen gegen Entgelt (ausgenommen nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO und bzw. nach KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten), Erwerb von Unternehmensbeteiligungen auf fremde Rechnung. Gegenstände, die einer Genehmigung bedürfen, sind ausgenommen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Töfflinger, Frank, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der INDUC AG mit dem Sitz in Baldham (Amtsgericht München HRB 146473). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Töfflinger, Frank aus München