Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 166249
Firma: Encore Plus Objekt Bad Cannstatt GmbH
Sitz: München
Adresse: Alter Hof 5, 80331 München
Löschungen
Encore Plus Objekt Bad Cannstatt GmbH, München, Alter Hof 5, 80331 München. Die ...
Veränderungen
Encore Plus Objekt Bad Cannstatt GmbH, München, Alter Hof 5, 80331 München. Ausg...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 29.05.2013 12:00:00
Encore Plus Objekt Bad Cannstatt GmbH, München, Alter Hof 5, 80331 München. Die Gesellschaft hat am 15.05.2013 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Encore Plus Real Estate Bad Cannstatt S.à. r.l. mit dem Sitz in Luxemburg / Luxemburg (Handelsregister von Luxemburg Nr. B 116651) eingereicht. An der Verschmelzung sind beteiligt:a) als übertragende Gesellschaft die Encore Plus Objekt Bad Cannstatt GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 166249, Geschäftsanschrift: Alter Hof 5, 80331 München, Deutschland, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht.b) als übernehmende Gesellschaft die Encore Plus Real Estate Bad Cannstatt S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxemburg, eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Nr. B 116651, Geschäftsanschrift: 2 rue du Fort Burbon, L-1249 Luxemburg, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht.Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 166249. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Nr. B 116651.Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist dazulegen, dass die die Gefährdung begründenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind. Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122j Abs. 1 steht Gläubigern jedoch nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind ( 122j Abs. 2 UmwG). Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist es unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übertragenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsp lan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, schriftlich gefordert werden muss.Unter der Anschrift der übertragenden Gesellschaft können im Übrigen kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, deren Ansprüche vor der Veröffentlichung des beurkundeten Verschmelzungsplans im Amtsblatt vonLuxemburg entstanden sind, können sich nach Art. 268ff. des Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften, ungeachtet etwaiger anderslautender Vereinbarungen, binnen zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung an den Vorsitzenden Richter der Wirtschaftskammer des Bezirksgerichts (Tribunal d' Arrondissement), das für den Bezirk, in dem sich der Satzungssitz oder, bei Eilbedürftigkeit, zumindest der tatsächliche (Verwaltungs)Sitz der übernehmenden Gesellschaft befindet, zuständig ist, wenden, um einen Antrag auf angemessene Sicherheitsleistung für ihre Forderungen,unabhängig von deren Fälligkeit, zu stellen, sofern die Verschmelzung eine derartige Sicherheitsleistung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter hat den Antrag zurückzuweisen, falls ein Gläubiger bereits über ausreichende Sicherheiten verfügt oder falls eine Sicherheitsleistung, im Hinblick auf das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung, nicht notwendig ist. Eine Zurückweisung des Antrags eines Gläubigers erfolgt auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft die Forderungen des Gläubigers, auch wenn es sich um eine befristete Verbindlichkeit handelt, erfüllt. Wird von der übernehmenden Gesellschaft eine erforderliche Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, so wird die zugrunde liegende Forderung sofort (unverzüglich) fällig.Unter der Anschrift der übernehmenden Gesellschaft können Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft im Übrigen kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Berichtigungen
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Veränderungen
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Neueintragungen
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