Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 158371
Firma: Soziale Dienste Altenhilfe gGmbH
Sitz: Manching
Adresse: Ingolstädter Str. 2, 85077 Manching
Veränderungen
HRB 158371:Soziale Dienste Altenhilfe gemeinnützige GmbH, Vaterstetten, Landkrei...
Veränderungen
Soziale Dienste Altenhilfe gemeinnützige GmbH, Vaterstetten, Landkreis Ebersberg...
Berichtigungen
Soziale Dienste Altenhilfe gGmbH, Vaterstetten, Landkreis Ebersberg (Dorfstr. 28...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.08.2005 11:04:00
Soziale Dienste Altenhilfe gGmbH, Vaterstetten (Dorfstr. 28, 85591 Vaterstetten). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.07.2005 mit Nachtrag vom 01.08.2005. Gegenstand des Unternehmens: Förderung der Altenhilfe, insbesondere verwirklicht durch Betrieb eines Seniorenzentrums in Manching. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Portenlänger-Braunisch, Barbara, Grünwald, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung der "Soziale Dienste e.V. -Rehabilitationsgesellschaft-", mit dem Sitz in Vaterstetten (Amtsgericht Ebersberg VR 694). Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.