Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 150780
Firma: Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH
Sitz: München
Löschungen
HRB 150780:Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH, München, Werner...
Veränderungen
Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH, München, Werner-Eckert-Str...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 27.11.2013 12:00:00
Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH, München, Werner-Eckert-Str. 2, 81829 München. Die Gesellschaft hat am 15.11.2013 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe B.V. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet nach niederländischem Recht mit dem Sitz in Nieuwegein / Niederlande (niederländisches Handelsregister unter Nummer 30213345) eingereicht. 2. An der Verschmelzung beteiligt sinda) als übertragende Gesellschaft die Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet nach deutschem Recht, mit Sitz in München;b) als aufnehmende Gesellschaft die Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Nieuwegein, Niederlande.3.a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 150780.b) Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im niederländischen Handelsregister unter Nr. 30213345.4.a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung der hundertprozentigen Tochtergesellschaft auf die M uttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. Einzige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist die aufnehmende Gesellschaft, die wiederum zu 100% von der Konica Minolta, Inc. mit Sitz in Tokyo, Japan, gehalten wird und somit auch keine Minderheitsgesellschafter hat.b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH ist gern. § 122] Abs. 1 5. 1 UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122j Abs. 1 S. 2 UmwG jedoch nur zu, wenn sie (i) binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf gemäß § 122d 5. 2 UmwG durch das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, und (ii) glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Ein solches Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gemäß § 122d 5. 2 UmwG durch das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht entstanden sind.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe GmbH unter deren Geschäftsanschrift (Werner-Eckert-Str. 2, 81829 München) geltend zu machen.c) Die Rechte der Gläubiger der aufnehmenden niederländischen Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe B.V. ergeben sich aus den Art. 2:333e Abs. ic und 2:316 des niederländischen Zivilgesetzbuches (Burger!(k Wetboek).Nach Art. 2:316 Abs. 1 des niederländischen Zivilgesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) können Gläubiger der aufnehmenden niederländischen Konica Minolta Medical & Graphic Imaging Europe B.V. Sicherheitsleistung oder andere Maßnahmen zur Sicherungsstellung der Erfüllung ihrer Forderungen verlangen, die jedenfalls von einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu gewähren sind. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger bereits angemessen gesichert ist oder wenn die finanzielle Situation der aufnehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung keine Schlechterstellung im Hinblick auf die Gewährung von Sicherheiten für die Erfüllung der Forderung bedeutet. Gemäß Art. 2:316 Abs. 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) können die Gläubiger bis einen Monat nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans und dessen Hinterlegung in den Niederlanden durch entsprechenden Antrag bei Gericht (zuständig ist das Gericht in dem Bezirk, in dem sich der Satzungssitz der aufnehmenden Gesellschaft befindet) Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan erheben, wobei die Sicherheit zu bezeichnen ist, die der Gläubiger verlangt. Das Gericht soll den Widerspruch ablehnen, sofern der Antragsteller nichtglaubhaft macht, dass die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft denGläubigern eine geringere Sicherheit hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen als vor der Verschmelzung gewährt und nur unzureichende Sicherheiten bereitgestellt wurden.Nach Art. 2:333e Abs. 1 lit. c des niederländischen Zivilgesetzbuches (Burgerljjk Wetboek) ist in der Bekanntmachung im Niederländischen Staatsanzeiger (Staatscourant) auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften hinzuweisen. Außerdem ist eine Adresse anzugeben, unter der Informationen über die Gläubigerrechte kostenlos erlangt werden können.Unter der Geschäftsanschrift der Konica Minolta Medical & Graphic Imaging EuropeGmbH (Werner-Eckert-Str. 2, 81829 München) können im Ubrigen vollständigeAuskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und derM inderheitsgesellschafter kostenlos eingeholt werden.Veränderungen
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