Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 148329
Firma: Projektgesellschaft Rosenheimerstraße mbH
Sitz: Krailling
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 04.02.2022 02:03:00
HRB 148329: Projektgesellschaft Rosenheimerstraße mbH, Krailling, Landkreis Starnberg, Plinganserstr. 150, 81369 München. Die Gesellschaft hat am 21.12.2021 mit Ergänzungen vom 23.12.2021 und 28.01.2022 den Verschmelzungsplan über ihre Verschmelzung mit der Savvy 3 PropCo S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxembourg / Luxembourg (Registre de Commerce et des Sociérés Nr. B227503) eingereicht. An der Verschmelzung sind folgende Rechtsträger beteiligt: a) Übertragende Gesellschaft ist die Projektgesellschaft Rosenheimerstraße mbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, mit Sitz in Krailling, Landkreis Starnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 148329.b) Übernehmende Gesellschaft ist die Savvy 3 PropCo S.à.r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts, mit Sitz in Luxembourg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés unter der Nummer B227503.a) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist von der übertragenden Gesellschaft für offene Forderungen gegen die übertragende Gesellschaft Sicherheit nach Maßgabe des § 122j UmwG zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan offengelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe bei der Hauptverwaltung der übertragenden Gesellschaft unter der Geschäftsanschrift: Plinganserstr. 150, 81369 München, schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verschmelzungsplans entstanden sind, soweit die Gläubiger für ihre Forderungen nicht Befriedigung verlangen können und wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Gläubigerrechte können kostenlos bei der Hauptverwaltung der übertragenden Gesellschaft, Plinganserstr. 150, 81369 München, Deutschland, eingeholt werden.b) Die Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Ansprüche vor der Veröffentlichung des beurkundeten Verschmelzungsplans im Amtsblatt von Luxemburg entstanden sind, können sich nach Maßgabe des Artikel 1021-9 Absatz 1 des Luxemburger Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in der aktuellen Fassung zur Koordinierung des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 ungeachtet etwaiger anderslautender Vereinbarungen, binnen zwei (2) Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung an den Vorsitzenden Richter der Wirtschaftskammer des Bezirksgerichts (Tribunal d´ Arrondissement), das für den Bezirk, in dem sich der Satzungssitz oder, bei Eilbedürftigkeit, zumindest der tatsächliche (Verwaltungs-)Sitz der übernehmenden Gesellschaft befindet, zuständig ist, wenden, um einen Antrag auf angemessene Sicherheitsleistung für ihre Forderungen, unabhängig von deren Fälligkeit, zu stellen, sofern die Verschmelzung eine derartige Sicherheitsleistung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter hat den Antrag zurückzuweisen, falls ein Gläubiger bereits über ausreichende Sicherheiten verfügt oder falls eine Sicherheitsleistung, im Hinblick auf das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung, nicht notwendig ist. Eine Zurückweisung des Antrags eines Gläubigers erfolgt auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft die Forderungen des Gläubigers, auch wenn es sich um eine befristete Verbindlichkeit handelt, erfüllt. Wird von der übernehmenden Gesellschaft eine erforderliche Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, so wird die zugrunde liegende Forderung sofort (unverzüglich) fällig. Weitere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der zuvor erwähnten Gläubigerrechte können kostenlos bei der übernehmenden Gesellschaft, 17, rue de Flaxweiler, L- 6776 Grevenmacher, eingeholt werden.c) Rechte von Minderheitsgesellschaftern bestehen nicht. Die übernehmende Gesellschafterin, die auf einen Widerspruch gegen einen Verschmeldungsbeschluss verzichtet hat, ist Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft.Veränderungen
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