Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 146222
Firma: OmniCare Pharma GmbH
Sitz: Unterföhring
Adresse: Feringastr. 7, 85774 Unterföhring
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HRB 146222: OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7...
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OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unte...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 27.06.2012 12:00:00
OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unterföhring. Die Gesellschaft hat am 22.05.2012 den Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der OmniCare Pharma GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht) mit dem Sitz in Wien / Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 275565v) eingereicht. 1) Für die österreichische Gesellschaft als übertragende Gesellschaft gilt nach österreichischem Recht folgendes:a) Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherungen zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundene Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlichern Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.b) Jedem Gesellschafter einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden, andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschuss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Ubertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.Die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen oder dass die im Verschmelzungsplan, in den Verschmelzungsberichten, den Prüfungsberichten oder den Berichten der Aufsichtsräte enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Gesellschafter, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt zu machen. Gesellschafter, die die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig.c) Weitere kostenlose Auskünfte zur Verschmelzung erhalten die Gesellschafter und Gläubiger in den Geschäftsräumlichkeiten der übertragenden Gesellschaft in 1010 Wien, Schubertring 9 - 11, in denen auch Einsicht in die in § 221a Abs. 2 AktG i. V. m. § 3 Abs. 3 EU-VerschG genannten Unterlagen genommen werden kann. Gesellschaft und Gläubiger erhalten auf deren Verlangen hin kostenlose Abschriften der in § 221a Abs. 2 AktG i. V. m. § 3 Abs. 3 EUR-VerschG genannten Unterlagen, sofern diese den Gesellschaftern nicht ohnehin zwingend zur übersenden sind.2) Für die deutsche Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft gilt folgendes:a) Nach § 22 UmwG ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften (und damit den Gesellschaftern der deutschen Gesellschaft als aufnehmender Gesellschaft), wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.b) Minderheitsgesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft sind nicht vorhanden, da es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der übertragenden Gesellschaft handelt.c) Weitere kostenlose Auskünfte zur Verschmelzung erhalten die Gesellschafter und Gläubiger in den Geschäftsräumlichkeiten der übernehmenden Gesellschaft in 85774 Unterföhring, Feringastraße 7.Veränderungen
OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unte...
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OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unte...
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OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unte...
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OmniCare Pharma GmbH, Unterföhring, Landkreis München, Feringastr. 7, 85774 Unte...
Gefundene Marken zu: Omnicare Pharma Gmbh | ||||||
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Aktenzeichen | Zustand | Art | Wiedergabe | Eintragungsdatum | Inhaber | Vertreter |
DE300852126 | Marke gelöscht | Wortmarke | WELLAKTIV | 01.03.2001 | Omnicare Pharma GmbH, 85774 Unterföhring, DE | Osborne Clarke, 50823 Köln, DE |
DE3020080383232 | Marke eingetragen | Wortmarke | Atibis | 13.11.2008 | Omnicare Pharma GmbH, 85774 Unterföhring, DE | |
DE3020080386460 | Marke nicht eingetragen | Wortmarke | Pharmafox | Omnicare Pharma GmbH, 85774 Unterföhring, DE | ||
DE3020090616981 | Marke eingetragen | Wortmarke | OmniCare | 12.03.2010 | Omnicare Pharma GmbH, 85774 Unterföhring, DE | Osborne Clarke, 50823 Köln, DE |
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