Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 144197
Firma: LCP Technology GmbH
Sitz: Burghausen
Adresse: Johannes-Hess-Str. 24, 84489 Burghausen
Löschungen
LCP Technology GmbH, München (Johannes-Hess-Str. 24, 84489 Burghausen). Sitz ver...
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LCP Technology GmbH, München (Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München). Ausgeschiede...
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LCP Technology GmbH, München (Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München). Die Ausglied...
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Veröffentlichung vom 22.06.2005 13:39:00
Wacker-Chemie Fünfte Venture GmbH, München (Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München). Die Gesellschafterversammlung vom 24.05.2005 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung von Teilen des Vermögens der "Wacker-Chemie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 3499) und die Änderung der §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Stammkapital) und 5 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 24.05.2005 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.05.2005 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 24.05.2005Teile des Vermögens (LC-Pigmente-Geschäft) von der "Wacker-Chemie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 3499) übernommen.Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Neue Firma: LCP Technology GmbH. Neuer Gegenstand: Erzeugung und Vertrieb von chemischen Produkten aller Art sowie Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.