Veröffentlichungen vom Amtsgericht Augsburg zum Aktenzeichen HRB 13115
Firma: EM Group Schweiz GmbH
Sitz: Wertingen
Adresse: Vegastraße 2, 86637 Wertingen
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HRB 13115: EM Group Schweiz GmbH, Wertingen, Vegastraße 2, 86637 Wertingen. Die ...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 22.06.2016 02:03:00
HRB 13115: EM Group Schweiz GmbH, Wertingen, Vegastraße 2, 86637 Wertingen. Die Gesellschaft hat am 17.06.2016 den Verschmelzungsplan vom 06.06.2016 über ihre Verschmelzung mit der VEGA Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Enns / Österreich (FN 196750p) eingereicht. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft die nachfolgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG). Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der Gläubigerrechte können jederzeit bei der EM Group Schweiz GmbH, Herrn Siegfried Horn, Geschäftsführer, Hettlinger Straße 9, 86637 Wertingen oder bei der VEGA Vertriebs GmbH, Frau Dr. Petra Sucherbauer, Geschäftsführerin, Schlossgasse 4, 4470 Enns, Österreich angefordert werden. Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (EM Group Schweiz GmbH), können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der EM Group Schweiz GmbH unter deren Geschäftsanschrift Hettlinger Straße 9, 86637 Wertingen, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sog. obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später ggf. daraus resultierenden Schadenersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden EM Group Schweiz GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht. Gläubigerrechte nach österreichischem Recht: Nach § 13 Abs. 1 ELJ-VerschmG (österreichischem EU-Verschmelzungsgesetz) ist den Gläubigern der VEGA Vertriebs GmbH, wenn sie sich innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an der der Verschmelzungsplan im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Dieses Recht steht den Gläubigern der VEGA Vertriebs GmbH nur zu, wenn sie glaubhaft machen können, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der EM Group Schweiz GmbH, wie sie nach Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden VEGA Vertriebs GmbH. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Darüber hinaus ist Gläubigern der VEGA Vertriebs GmbH, die sich binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung schriftlich zu diesem Zweck melden, gemäß § 226 österreichischem Aktiengesetz für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht ferner solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz eingerichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Weitere kostenlose Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft können bei der VEGA Vertriebs GmbH Dr. Petra Sucherbauer, eingeholt werden, wo neben Abschriften zum Verschmelzungsplan und dem gemeinsamen Verschmelzungsbericht auch Abschriften der übrigen in § 221 a Abs. 2 Aktiengesetz bezeichneten Unterlagen soweit diese bereits erstellt wurden, (kostenfrei) angefordert werden können. Rechte der Minderheitsgesellschafter: Bei der vorliegenden Verschmelzung ist die übernehmende Gesellschaft die alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft, alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist die EM Sales GmbH & Co. KG mit Sitz in Wertingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRA 13291. Folglich existieren keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ist daher entbehrlich.Veränderungen
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