Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aschaffenburg zum Aktenzeichen HRB 12187
Firma: proNARO GmbH
Sitz: Stockstadt am Main
Veränderungen
HRB 12187: proNARO GmbH, Stockstadt am Main, Obernburger Str. 1-9, 63811 Stockst...
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proNARO GmbH, Stockstadt am Main, Obernburger Str. 1-9, 63811 Stockstadt am Main...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 07.08.2013 22:00:00
proNARO GmbH, Stockstadt am Main, Obernburger Str. 1-9, 63811 Stockstadt am Main. 1. Es ergeht der Hinweis gemäß § 122 d UmwG, § 10 HGB, dass ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind beteiligt:- als übertragende Gesellschaft die THOSCA Holz Hallein GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Hallein, Österreich,als übernehmende Gesellschaft die proNARO GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Stockstadt am Main, Deutschland.3. Die übertragende österreichische Gesellschaft ist eingetragen unter Firmenbuchnummer 129713 f).Die aufnehmende deutsche Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 12187.4. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden proNARO GmbH gehalten werden und Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.5. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen proNARO GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen proNARO GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen proNARO GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen proNARO GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches,Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber derproNARO GmbHObernburger Straße 1 963811 Stockstadt am MainDeutschlandgeltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden proNARO GmbH gefordert werden muss.6. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden österreichischen Gesellschaft ergeben sich wie folgt: Überträgt eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solcher Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Bekannte Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat überträgt, sind unmittelbar zu verständigen, wenn - wie im vorliegenden Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen, der aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft niedriger als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft ist.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 österreichischem AktG bleibt hiervor unberührt. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im lnsolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Recht zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.Auf Verlagen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine ausder Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderenMitgliedsstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221aAktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen.Überdies werden gemäß § 3 (2) österreichischem EUVerschG iVm § 221a österreichisches AktG bei der übertragenden Gesellschaft mindestens wahrend eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, die im Gesetz aufgezählten Verschmelzungsunterlagen gemäß §108 (3) (5) österreichisches AktG bereitgestellt. Findet - wie im konkreten Fall bei der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung statt, so darf die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a österreichischem AktG erst erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung 1 Monat vergangen ist (232 (la), zweiter Satz, österreichisches AktG).Sämtliche Ansprüche sind unmittelbar geltend zu machen gegenüber:THOSCA Holz Hallein GmbHSalzachtalstraße 885400 HalleinÖsterreich7. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte und der Rechte der Minderheitsgesellschafter gegenüber der übertragenden THOSCA Holz Hallein GmbH und der aufnehmenden proNARO GmbH können unter folgender Anschrift eingeholt werden:proNARO GmbHObernburger Straße 1963811 Stockstadt am MainDeutschlandVeränderungen
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