Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 121175
Firma: Bayerische Ray Energietechnik Beteiligungs GmbH
Sitz: Garching
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HRB 121175: Bayerische Ray Energietechnik GmbH, Garching, Landkreis München, Dir...
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Veröffentlichung vom 01.06.2016 02:02:00
HRB 121175: Bayerische Ray Energietechnik Beteiligungs GmbH, Garching, Landkreis München, Dirnismaning 34 a, 85748 Garching. Die Gesellschafterversammlung vom 22.01.2016 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 199.406,96 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der MA Wärmetechnik Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Garching und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand des Unternehmens und Stammkapital. Neue Firma: Bayerische Ray Energietechnik GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Betrieb eines Gewerbes, dessen Gegenstand gerichtet ist auf a) den Groß- und Einzelhandel mit und Montage von Gas- und Ölfeuerungen einschließlich der erforderlichen Installationen sowie die hierfür erforderliche Erstellung, Wartung und Instandsetzung von Tank-, Heizungs-, Gas- und Elektroanlagen, b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen, c) Planung und Errichtung von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, d) Verwaltung von und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Art und in jeder Form einschließlich der damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen, soweit diese innerhalb des vorstehend unter lit. a), b) und c) genannten Gegenstandes tätig sind. Neues Stammkapital: 511.295,00 EUR. Die MA Wärmetechnik Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Garching (Amtsgericht München HRB 116586) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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