Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aschaffenburg zum Aktenzeichen HRB 10646
Firma: Koh Young Europe GmbH
Sitz: Alzenau
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HRB 10646:Koh Young Europe GmbH, Alzenau, Industriegebiet Alzenau Süd E4, 63755 ...
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Koh Young Europe GmbH, Alzenau, Industriegebiet Alzenau Süd E4, 63755 Alzenau. D...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 30.10.2013 22:00:00
Koh Young Europe GmbH, Alzenau, Industriegebiet Alzenau Süd E4, 63755 Alzenau. 1. Es ist ein Verschmelzungsplan vom 15.10.2013 beim Amtsgericht -Registergericht- Aschaffenburg eingereicht worden.2. An der Verschmelzung sind beteiligt:a) als übertragende Gesellschaft dieKoh Young (Europe) Lirnited rnit Sitz in Dublineine private company limited by shares des irischen Rechtseingetragen im Companies Registration Office, Dublin, Registernummer466264registered office: s. beigefügten Verschrnelzungsplanb) als übernehmende Gesellschaft die Koh Young Europe GmbH mit Sitz in Alzenaueine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des deutschen Rechts eingetragen im Handelsregister des AG Aschaffenburg, HRB 106463. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern sind nicht bekannt zu machen, da alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften im Rahmen der Verschmelzung gleichwertig behandelt werden und demnach außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.4. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V. mit § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V. mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen Gesellschaft gern. § 122a Abs. 2,22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsrnasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistung können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche; insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar, Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muß deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein; vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der deutschen Gesellschaft unter deren unten genannter Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muß.Unter der Anschrift Koh Young Europe GmbH, Industriegebiet Alzenau Süd E4, 63755 Alzenau,können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger kostenlos eingeholt werden.Veränderungen
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Neueintragungen
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