Veröffentlichungen vom Amtsgericht Weiden i. d. OPf (Weiden) zum Aktenzeichen HRA 2519
Firma: Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG
Sitz: Wiesau
Veränderungen
HRA 2519: SCHERDEL Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepa...
Veränderungen
HRA 2519: SCHERDEL Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepa...
Veränderungen
HRA 2519: Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepark 1, 956...
Veränderungen
HRA 2519: Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepark 1, 956...
Veränderungen
Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepark 1, 95676 Wiesau....
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.07.2013 22:00:00
Wiesauplast Deutschland GmbH & Co. KG, Wiesau, Am Industriepark 1, 95676 Wiesau. (Die Herstellung, Bearbeitung und der Vertrieb aller Arten von Kunststoffartikeln, Werkzeugen und Formen, ferner alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Industriepark 1, 95676 Wiesau. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: Wiesauplast Deutschland Verwaltungs GmbH, Wiesau (Amtsgericht Weiden i.d.OPf. HRB 4200). Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen aus dem Unternehmen Wiesauplast Kunststoff und Formenbau GmbH & Co.KG, mit dem Sitz in Wiesau (Amtsgericht Weiden i.d.OPf. HRA 514). Die Ausgliederung wurde am 24. 06. 2013 im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.