Veröffentlichungen vom Amtsgericht Nürnberg zum Aktenzeichen GnR 80
Firma: Raiffeisenbank Altdorf-Feucht eG
Sitz: Feucht
Veränderungen
GnR 80: Raiffeisenbank im Nürnberger Land eG, Feucht (Raiffeisen-Platz 1, 90537 ...
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Veröffentlichung vom 03.09.2021 02:00:00
GnR 80: Raiffeisenbank Altdorf-Feucht eG, Feucht (Raiffeisen-Platz 1, 90537 Feucht). Die Vertreterversammlung vom 29.07.2021 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), 37 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) und 40 (Nachschusspflicht). Firma geändert, nun: Neue Firma: Raiffeisenbank im Nürnberger Land eG. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere: - die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Spareinlagen; - die Annahme von sonstigen Einlagen; - die Gewährung von Krediten aller Art; - die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; - die Durchführung des Zahlungsverkehrs; - die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; - die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; - der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie die Vermietung, Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien; - die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen, Reisen und Immobilien. - die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der regenerativen Energie, z.B. Photovoltaikanlagen. Keine Nachschusspflicht. Die Raiffeisenbank Hersbruck eG mit dem Sitz in Hersbruck (Amtsgericht Nürnberg GnR 107) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2021 sowie des Beschlusses der Vertreterversammmlung vom 29.07.2021 und des Beschlusses der Vertreterversammlung der übertragenden Genossenschaft vom 26.07.2021 mit der Genossenschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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