Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen GnR 254
Firma: Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben eG
Sitz: Waldkraiburg
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GnR 254: Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben eG, Waldkraiburg, Zi...
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Veröffentlichung vom 18.10.2017 02:07:00
GnR 254: Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben eG, Waldkraiburg, Traunreuter Str. 7, 84478 Waldkraiburg. Die Vertreterversammlung vom 27.06.2017 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: §§ 2 (Zweck und Gegenstand) und 3 (Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft). Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Zirndorfer Str. 12, 84478 Waldkraiburg. Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand der Genossenschaft ist die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von Vieh an die Erfordernisse des Marktes durch: 1. Ausrichtung der Produktion nach gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln; 2. An- und Verkauf des gesamten Viehs nach gemeinsamen Vermarktungsregeln; 3. Die Genossenschaft kann Beteiligungen an branchengleichen oder ähnlichen Unternehmen erwerben. 4. Die Genossenschaft beschränkt ihren Geschäftsbereich nicht auf den Kreis der Mitglieder. Die VZW Viehzentrum Waldkraiburg GmbH mit dem Sitz in Waldkraiburg (Amtsgericht Traunstein HRB 16718) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2017 sowie des Beschlusses der Vertreterversammmlung vom 27.06.2017 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 27.06.2017 mit der Genossenschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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