Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen GnR 2510
Firma: FrauenWohnen e.G. 1. Frauen Wohn- und Baugenossenschaft München
Sitz: München
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GnR 2510: FrauenWohnen e.G. 1. Frauen Wohn- und Baugenossenschaft München, Münch...
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FrauenWohnen e.G. 1. Frauen Wohn- und Baugenossenschaft München, München (Ingebo...
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Veröffentlichung vom 31.10.2012 12:00:00
FrauenWohnen e.G. 1. Frauen Wohn- und Baugenossenschaft München, München (Ingeborg-Bachmann-Str. 26, 81829 München). Die Generalversammlung vom 12.05.2012 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: § 2 (Gegenstand der Genossenschaft), § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 18 (Kündigung freiwillig übernommener Anteile), § 29 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 41 (Rücklagen) und § 42 (Gewinnverwendung). Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare, wirtschaftliche Wohnungsversorgung der Mitfrauen der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. 2. Die Genossenschaft erstellt, übernimmt oder erwirbt dazu Gebäude bzw. Wohnungen, um sie für ihre Mitfrauen herzustellen, instandzusetzen oder zu modernisieren und zu verwalten. 3. Die Wohnungen sollen in erster Linie frauengerecht, alten- und kindergerecht, sowie preisgünstig, umweltverträglich und autoreduziert geplant und gebaut werden. 4. Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitfrauen Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Wohnungen bewirtschaften. 5. Die Liegenschaften der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Der Verkauf einzelner Häuser oder Wohnungen ist ausnahmslos unter sichernden Auflagen zulässig. Er bedarf der mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossenen Zustimmung der Mitfrauenversammlung.Veränderungen
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