Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen PR 720492
Veränderungen
PR 720492:Finkbeiner Treuhand Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.08.2014 10:45:00
PR 720492:Finkbeiner Treuhand Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart (Kranstraße 8, 70499 Stuttgart). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, 2. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, 3. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 4. Treuhänderische Verwaltung, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner innerhalb der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu erforderlicher Maßnahmen und Rechtsgeschäfte. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen und somit nicht Gegenstand der Partnerschafschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten einzeln. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Partner: Finkbeiner, Corinna, geb. Cicu, Steuerberaterin, Korntal-Münchingen, *XX.XX.XXXX; Finkbeiner, Christof, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Korntal-Münchingen, *XX.XX.XXXX. Die Partnerschaftsgesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Finkbeiner Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 735443) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Finkbeiner, Christof, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus Korntal-Münchingen,
Finkbeiner, Corinna, geb. Cicu, Steuerberaterin aus Korntal-Münchingen