Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen PR 700241
Veränderungen
PR 700241: Welzer & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Villingen-Schwennin...
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PR 700241: Welzer & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Villingen-Schwe...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 06.04.2016 16:04:00
PR 700241: Welzer & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Villingen-Schwenningen (Arminstraße 34, 78054 Villingen-Schwenningen). Partnerschaftsgesellschaft. Zweigniederlassung unter gleicher Firma in: 78112 St. Georgen im Schwarzwald. Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Partner in ihrer Eigenschaft als Steuerberater und Rechtsanwälte. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten einzeln. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Partner: Welzer, Gerhard, Steuerberater, Niedereschach, *XX.XX.XXXX; Dr. Welzer, Timo, Rechtsanwalt, Villingen-Schwenningen, *XX.XX.XXXX; Woerner, Gerrit, Steuerberater, Villingen-Schwenningen, *XX.XX.XXXX. Die Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des die Berufsausübung der Steuerberater und Rechtsanwälte umfassenden Teilbetriebs II aus dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft "Widmann Ummenhofer Welzer und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte", Villingen-Schwenningen (Amtsgericht Freiburg i. Br. PR 700209) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 22.03.2016 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Welzer, Timo, Rechtsanwalt aus Villingen-Schwenningen,
Welzer, Gerhard, Steuerberater aus Niedereschach,
Woerner, Gerrit, Steuerberater aus Villingen-Schwenningen