Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen PR 700118
Firma: Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft
Sitz: Lahr
Veränderungen
Ringwald Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft, Lahr (Obst...
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Ringwald Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberater, vereid. Buchprüfer, Lahr...
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Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberater, vereid. Buchprüfer, Lahr (Obststr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.08.2011 12:00:00
Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberater, vereid. Buchprüfer, Lahr (Obststraße 7, 77933 Lahr). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Die Ausübung der im Namen der Partnerschaft genannten Berufe der Partner sowie Vornahme aller dazu förderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Partner vertreten einzeln. Partner: Bläsi, Wolfram, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Ettenheim, *XX.XX.XXXX; Brüstle, Andrea, Steuerberaterin, Steinach, *XX.XX.XXXX; Dr. Jürgenmeyer, Michael, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Lahr, *XX.XX.XXXX. Die Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des die Berufsausübung der Steuerberater und vereidigten Buchprüfer umfassenden Teilbetriebs II aus dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft "Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid. Buchprüfer", Lahr (Amtsgericht Freiburg i.Br. PR 390002), nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 24.08.2011 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Brüstle, Andrea, Steuerberaterin aus Steinach,
Buchprüfer aus Ettenheim