Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen PR 390002
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PR 390002: Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte mbB, Lahr (Rappentorgasse 6/Obsts...
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PR 390002: Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte mbB, Lahr (Rappentorgasse 6/Obsts...
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PR 390002: Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte mbB, Lahr (Rappentorgasse 6/O...
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PR 390002:Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte, Lahr (Rappentorgasse 6/Obstst...
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Veröffentlichung vom 29.08.2011 12:00:00
Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid. Buchprüfer, Lahr/Schwarzwald (Rappentorgasse 6/Obststraße 7, 77933 Lahr). Name geändert; nun: Jürgenmeyer & Partner Rechtsanwälte. Sitz von Amts wegen berichtigt in: Lahr. Personenbezogene Daten von Amts wegen ergänzt bei Partner: Jarvers, Stephan, Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau, *XX.XX.XXXX; Dr. Jürgenmeyer, Michael, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer, Lahr, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden als Partner: Bläsi, Wolfram, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Ettenheim, *XX.XX.XXXX; Brüstle, Andrea, Steuerberaterin, Steinach, *XX.XX.XXXX. Die Partnerschaftsgesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 24.08.2011 und des Versammlungsbeschlusses vom gleichen Tag den die Berufsausübung der Steuerberater und vereidigten Buchprüfer umfassenden Teilbetrieb II aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Partnerschaftsgesellschaft "Bläsi Jürgenmeyer Partnerschaft Steuerberater, vereid. Buchprüfer", Lahr (Amtsgericht Freiburg i. Br. PR 700118) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Brüstle, Andrea, Steuerberaterin aus Steinach,
Buchprüfer aus Lahr,
Jarvers, Stephan, Rechtsanwalt aus Freiburg im Breisgau