Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 8410
Firma: WOHNSERVICE Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Haus- und Wohnungseigentum
Sitz: Mannheim
Löschungen
Veröffentlichung vom 02.12.2015 10:37:00
HRB 8410: WOHNSERVICE Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Haus- und Wohnungseigentum, Mannheim, Am Exerzierplatz 6, 68167 Mannheim. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.11.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.11.2015 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TREUBAU Verwaltung GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 3884) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Der zwischen der Gesellschaft und der "Treubau Verwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung", nach Firmenänderung: "TREUBAU Verwaltung GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 3884) am 28.03.1990, mit Änderung vom 18.02.2005, abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Verschmelzung mit Wirkung zum 02.12.2015 Kraft Gesetzes beendet. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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