Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 761390
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HRB 761390: Smartrac Technology GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: Smartrac Technology GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: Smartrac Technology GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: Smartrac Technology GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
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HRB 761390: SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 29.08.2017 16:16:00
HRB 761390: SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße 3, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Die Gesellschaft hat am 09.08.2017 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen "SMARTRAC TECHNOLOGY Finland Oy", Tampere (eingetragen im Register des Finnischen Patent- und Registeramtes unter der Nummer 2468571-0) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Verschmelzungsplanes beim Handelsregister eingereicht worden ist.2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die SMARTRAC TECNOLOGY Finland Oy, eine nach finnischem Recht gegründete Aktiengesellschaft (osakeyhtiö) mit Geschäftsanschrift Kalevantie 2, 33100 Tampere, Finnland als übertragende Gesellschaft und die SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Karlsruherstrasse 3, Leinfelden-Echterdingen als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3 Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Register des Finnischen Patent- und Registeramts (Finnisches Register), Helsinki unter der Business ID 2468571-0. 4. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 761390. 5. Die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft ergehen sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm, § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft (hier: die Gesellschaft) Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Gesellschaft gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, oh dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht, Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt, Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der deutschen Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Karlsruher Straße 3, 70771 Leinfelden-Echterdingen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutschen Gesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter kostenfrei eingeholt werden. 6. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaffen handelt, Die gemeinsame Gesellschafterin SMARTRAC TECHNOLOGY Germany GmbH hält jeweils 100% an der Gesellschaft und der SMARTRAC TECHNOLOGY Finland Oy; außenstehende Minderheitsgesellschafter sind folglich nicht vorhanden. 7. Die Rechte der Gläubiger der SMARTRAC TECHNOLOGY Finland Oy als übertragende Gesellschaft ergehen sich aus Kapitel 16 § 6-8 und 24 des finnischen Gesetzes über Aktiengesellschaften. Danach haben die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen bereits vor Anmeldung des Verschmelzungsplanes zum Finnischen Register entstanden sind, das Recht, der Verschmelzung zu widersprechen. Dasselbe gilt für Forderungen, die gemäß dem Gesetz über die Einziehung von Steuern und öffentliche Abgaben mittels Vollstreckungsmaßnahmen (laki verojen ja maksujen perimisestä ulosottotoimin), ohne gerichtliches Urteil oder Beschluss eingezogen werden können und die spätestens am unten genannten Stichtag entstanden sind. Auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erlässt das Finnische Register eine öffentliche Bekanntmachung an die Gläubiger, die das Recht der Gläubiger, innerhalb einer in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich zu widersprechen, enthält. Die öffentliche Bekanntmachung muss innerhalb von vier Monaten seit Anmeldung des Verschmelzungsplanes beantragt werden, andernfalls wird das Verschmelzungsverfahren eingestellt. Das Finnische Register soll die öffentliche Bekanntmachung in dem finnischen Amtsblatt spätestens drei Monate vor Ablauf der in der Bekanntmachung gesetzten Frist veröffentlichen und sie von Amts wegen in das Register des Finnischen Registers eintragen. Die öffentliche Bekanntmachung wurde am 25. Juli 2017 beantragt und das Finnische Register hat sie am 3. August 2017 veröffentlicht und die Widerspruchsfrist auf den 20. November 2017 festgesetzt. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs eines Gläubigers kann die übertragende Gesellschaft die Forderung begleichen oder eine der Höhe der Forderung entsprechend angemessene Sicherheit leisten. In einem solchen Fall kann der Gläubiger seinen Widerspruch zurücknehmen. Nimmt der Gläubiger den Widerspruch nicht zurück, kann die übertragende Gesellschaft einen Antrag auf Zahlungsbestätigung oder Nachweis der Sicherheitsleistung beim zuständigen Landgericht stellen. Sie hat dann das Finnische Register über einen solchen Antrag innerhalb eines Monats seit Beginn der in der Bekanntmachung gesetzten Frist zu informieren und dieses verschiebt den Zeitpunkt der Eintragung. Die übertragende Gesellschaft und der widersprechende Gläubiger können gemeinsam eine solche Verschiebung der Eintragung beantragen, um eine Lösung des Konflikts auszuhandeln. Wird dem Antrag stattgegeben, muss das Finnische Register die Verschmelzung eintragen. Hat der Gläubiger Widerspruch einlegt und nicht zurückgenommen und hat die übertragende Gesellschaft keinen Antrag auf Zahlungsbestätigung oder Nachweis der Sicherheitsleistung gestellt, wird das Verschmelzungsverfahren eingestellt. 8. Die übertragende finnische Gesellschaft hat keine Minderheitsgesellschafter, sodass die Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Neueintragungen
HRB 761390: SMARTRAC TECHNOLOGY GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Karlsruher Straße...