Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 759988
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HRB 759988: HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen, Römerstraße 3, 74363 Güglingen....
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HRB 759988: HEP Kapitalverwaltung AG, Heilbronn, Neckargartacher Str. 90, 74080 ...
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Veröffentlichung vom 27.02.2018 13:55:00
HRB 759988: HEP Kapitalverwaltung AG, Heilbronn, Neckargartacher Str. 90, 74080 Heilbronn. Die Hauptversammlung vom 21.11.2017 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Unternehmensgegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: (1) Die Gesellschaft ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-AIF und ausländischen AlF (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: (a) Geschlossene inländische Publikums-AlF gern. § § 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie für diese genutzte Infrastruktur einschließlich erforderlicher linmobilien und Projektrechte; bb) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; cc) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nrn. 4 und 8 KAGB einschließlich erforderlicher Immobilien und Projektrechte sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; dd) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; ee) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe der § 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen Publikums-Alf, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach lit. aa) bis ii) sowie flur diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; ff) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe der § 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den § 273 bis 277 KAGB, der § 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach lit. aa) bis ii) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; gg) Geldmarktinstrurmente gemäß § 194 KAGB; hh) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; ii) Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 S. 1 und 3 KAGB. (b) Geschlossene inländische Spezial-AlF gern. § 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie für diese genutzte Infrastruktur einschließlich erforderlicher Immobilien und Projektrechte; bb) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften; cc) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nrn. 4 und 8 KAGB einschließlich erforderlicher Immobilien und Projektrechte sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; dd) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; ee) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe der § 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen Publikums-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach lit. aa) bis jj) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; ff) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe der § 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den § 273 bis 277 KAGB, der § 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach lit. aa) bis jj) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; gg) Anteile oder Aktien an offenen inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe des § 284 KAGB oder an offenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen offenen Spezial-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach lit. aa) bis jj) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; hh) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; ii) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; jj) Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 KAGB. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AlF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen 11ff inländische Investmentvermögen im Sinne des vorstehenden Abs. (2) entsprechen. (4) Die Gesellschaft betreibt zudem den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen sowie sonstige Tätigkeiten, die damit oder mit der kollektiven Vermögensverwaltung unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (6) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (7) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.Veränderungen
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