Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 757966
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HRB 757966: Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH, Tuttlingen, Zeppelinstr. 21, 78...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2016 17:22:00
HRB 757966: Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH, Tuttlingen, Zeppelinstr. 21, 78532 Tuttlingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2016. Geschäftsanschrift: Zeppelinstr. 21, 78532 Tuttlingen. Gegenstand: Der Betrieb des Klinikums Tuttlingen mit Betriebsstätten in Tuttlingen und Spaichingen, einschließlich Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben. Stammkapital: 500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Sartor, Sascha, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung vom "Eigenbetrieb Klinikum Landkreis Tuttlingen - jedoch ohne die dem Krankenhausbetrieb zugeordneten Grundstücke und Gebäude, mit Ausnahme der neu gebildeten Parkplatzgrundstücke Flste. 8305/6, 8308/2, 8330/1 und 8330/2 der Gem. Tuttlingen - sowie seine Beteiligung an der MVZ-GmbH" aus dem Vermögen des Landkreises Tuttlingen nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 01.08.2016 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Sartor, Sascha aus München