Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 755622
Firma: b+ beratung ag
Sitz: Köngen
Veränderungen
HRB 755622: B2R AG Steuerberatungsgesellschaft, Köngen, Oberdorfstraße 8, 72357 ...
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HRB 755622: b+ beratung ag steuerberatungsgesellschaft, Köngen, Oberdorfstraße 8...
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HRB 755622: b+ beratung ag, Köngen, Oberdorfstraße 8, 72357 Köngen. Die Hauptver...
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HRB 755622: b+ beratung ag, Köngen, Lange Straße 22, 89160 Dornstadt. Neue Gesch...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.02.2016 11:20:00
HRB 755622: b+ beratung ag, Köngen, Lange Straße 22, 89160 Dornstadt. Aktiengesellschaft. Satzung vom 01.04.2015. Geschäftsanschrift: Lange Straße 22, 89160 Dornstadt. Gegenstand: Die Unternehmensberatung, die Wirtschaftsberatung, der Büroservice, die Finanzbuchführung und Lohnbuchführung jeweils unter Berücksichtigung von § 6 StBerG, das Mahnwesen und der Zahlungsverkehr, Schulungen und Seminare sowie Personalentwicklung. Grundkapital: 51.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Noll, Christine, geb. Jokl, Beimerstetten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Barkleit, Martina, Frickenhausen, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "b+ beratung gmbh", Köngen (Amtsgericht Stuttgart HRB 725704) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Barkleit, Martina aus Frickenhausen,
Noll, Christine, geb. Jokl aus Beimerstetten