Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 753462
Berichtigungen
HRB 753462:Schäfer Garten- und Landschaftsbau GmbH, Schramberg, Schönbronn 15, 7...
Veränderungen
HRB 753462:Schäfer Garten- und Landschaftsbau GmbH, Schramberg, Schönbronn 15, 7...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 27.07.2015 13:38:00
HRB 753462:Schäfer Garten- und Landschaftsbau GmbH, Schramberg, Schönbronn 15, 78713 Schramberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.07.2015. Geschäftsanschrift: Schönbronn 15, 78713 Schramberg. Gegenstand: Der Garten- und Landschaftsbau sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Rapp, Peter Kurt, Dunningen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Rolf Eugen Schäfer als Inhaber der Firma "Schäfer Garten- und Landschaftsbau e.K.", Schramberg (Amtsgericht Stuttgart HRA 730322) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 17.07.2015. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Rapp, Peter Kurt aus Dunningen