Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 750373
Firma: Alten- und Pflegeheim Miksch & Partner GmbH
Sitz: Bad Rippoldsau-Schapbach
Veränderungen
HRB 750373: Alten- und Pflegeheim Miksch & Partner GmbH, Bad Rippoldsau-Schapbac...
Veränderungen
HRB 750373: Alten- und Pflegeheim Miksch & Partner GmbH, Bad Rippoldsau-Scha...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.10.2014 10:14:00
HRB 750373:Alten- und Pflegeheim Miksch & Partner GmbH, Bad Rippoldsau-Schapbach, Fürstenbergstr. 4, 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2014. Geschäftsanschrift: Fürstenbergstr. 4, 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach. Gegenstand: Der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen und artverwandten Einrichtungen, sowie die Durchführung aller Geschäfte, die diesem Geschäftsgegenstand dienen oder ihm zu dienen geeignet sind. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Nübel, Uwe, Wolfach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Mückstein, Heiko Björn, Haiterbach, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Alten- und Pflegeheim Miksch & Partner KG", Bad Rippoldsau-Schapbach (Amtsgericht Stuttgart HRA 431068) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Mückstein, Heiko Björn aus Haiterbach,
Nübel, Uwe aus Wolfach