Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 746114
Firma: Friedrich GmbH
Sitz: Heilbronn
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HRB 746114: Friedrich GmbH, Heilbronn, Borsigstraße 5, 74081 Heilbronn. Mit der ...
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HRB 746114: Friedrich GmbH, Heilbronn, Borsigstraße 5, 74081 Heilbronn. Personen...
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Friedrich GmbH, Heilbronn, Borsigstraße 5, 74081 Heilbronn. Die Gesellschafterve...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.09.2013 12:00:00
Friedrich GmbH, Heilbronn, Borsigstraße 5, 74081 Heilbronn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2013. Geschäftsanschrift: Borsigstraße 5, 74081 Heilbronn. Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmen und das Halten und Verwalten dieser Anteile sowie die Übernahme der Leitung und Geschäftsführung dieser Unternehmen. Stammkapital: 99.900,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Felder, Marion, Erlenbach, *XX.XX.XXXX; Friedrich, Heike, Talheim, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Friedrich GmbH & Co. KG", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRA 101289) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Felder, Marion aus Erlenbach,
Friedrich, Heike aus Talheim