Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 746066
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HRB 746066: R. STAHL LECTIO GmbH, Waldenburg, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg. P...
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HRB 746066: R. STAHL LECTIO GmbH, Waldenburg, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg. M...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.08.2013 12:00:00
R. STAHL LECTIO GmbH, Waldenburg, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2013. Geschäftsanschrift: Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg. Gegenstand: Der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung von Grundstücken, Baulichkeiten und Anlagen aller Art, sowie die Durchführung aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 34 c Gewerbeordnung werden nicht ausgeübt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Marx, Bernd Peter, Brühl, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Walter, Eberhard, Untermünkheim, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "R. STAHL LECTIO GmbH & Co. KG", Waldenburg (Amtsgericht Stuttgart HRA 728268) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Marx, Bernd Peter aus Brühl,
Walter, Eberhard aus Untermünkheim