Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 746059
Veränderungen
HRB 746059: Atlas Beteiligungs GmbH, Fellbach, Welfenstraße 19, 70736 Fellbach. ...
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HRB 746059: Atlas Beteiligungs GmbH, Fellbach, Welfenstraße 19, 70736 Fellbach. ...
Berichtigungen
HRB 746059: Atlas Beteiligungs GmbH, Fellbach, Welfenstraße 19, 70736 Fellbach. ...
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HRB 746059: Atlas Beteiligungs GmbH, Stuttgart, Heilbronner Straße 125, 70191 St...
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HRB 746059: Atlas Beteiligungs GmbH, Stuttgart, Heilbronner Straße 125, 70191 St...
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HRB 746059:AAB Atlas Anlagen und Beteiligungen GmbH, Stuttgart, Heilbronner Stra...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.08.2013 12:00:00
AAB Atlas Anlagen und Beteiligungen GmbH, Stuttgart, Heilbronner Straße 125, 70191 Stuttgart. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2013. Geschäftsanschrift: Heilbronner Straße 125, 70191 Stuttgart. Gegenstand: Der Erwerb, das Halten, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien. Stammkapital: 1.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Lurker, Werner, Stuttgart, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "AAB Atlas & Beteiligungen AG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 23379) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Lurker, Werner aus Stuttgart