Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 743507
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HRB 743507: Marc Cain Holding GmbH, Bodelshausen, Marc-Cain-Allee 4, 72411 Bodel...
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HRB 743507: Marc Cain Holding GmbH, Bodelshausen, Brunnenstraße 34, 72411 Bodels...
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Marc Cain Holding GmbH, Bodelshausen, Brunnenstraße 34, 72411 Bodelshausen. Mit ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.01.2013 12:00:00
Marc Cain Holding GmbH, Bodelshausen, Brunnenstraße 34, 72411 Bodelshausen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2012. Geschäftsanschrift: Brunnenstraße 34, 72411 Bodelshausen. Gegenstand: Der Erwerb, die Veräußerung sowie das Halten und Verwalten von Vermögensgegenständen aller Art im eigenen Vermögen, insbesondere von Grundstücken und Beteiligungen im In- und Ausland sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art an verbundene Unternehmen. Stammkapital: 1.000.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Schlotterer, Helmut, Tübingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Richard Schlotterer GmbH + Co.KG", Bodelshausen (Amtsgericht Stuttgart HRA 380375) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Schlotterer, Helmut aus Tübingen