Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 742959
Firma: Robert Bosch Vierte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
Sitz: Gerlingen
Löschungen
HRB 742959: Robert Bosch Vierte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Gerlingen,...
Veränderungen
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Berichtigungen
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Veröffentlichung vom 22.08.2017 15:28:00
HRB 742959: Robert Bosch Vierte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Gerlingen, Robert-Bosch-Platz 1, 70839 Gerlingen. Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 4 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme des ausgegliederten Teils des Vermögens der "Robert Bosch GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 14000) um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 25.100,00 EUR. Die "Robert Bosch GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 14000) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.08.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) folgende Vermögensgegenstände ausgegliedert: sämtliche Geschäftsanteile an der "Robert Bosch Sechste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH", Gerlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 758664) und an der "Robert Bosch Lizenzverwaltungsgesellschaft mbH", Grasbrunn (Amtsgericht München HRB 195852). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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Veränderungen
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Neueintragungen
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