Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 740652
Veränderungen
HRB 740652: LV Bestandsservice GmbH, Heidelberg, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidel...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.07.2021 13:55:00
HRB 740652: LV Bestandsservice GmbH, Heidelberg, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2021. Geschäftsanschrift: Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg. Gegenstand: Die Erbringung von Servicedienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Lebensversicherungsbeständen für Drittanbieter (Third Party Administration). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Eschbach, Markus Maria, Overath, *XX.XX.XXXX; Dr. Setzer, Martin, Darmstadt, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bade, Matthias, Mannheim, *XX.XX.XXXX; Brannath, Dennis, Weingarten, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung eines Teils des Vermögens der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Heidelberger Leben Service Management GmbH", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRB 703416) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 01.06.2021 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 01.06.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.