Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 739710
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HRB 739710: Lehner Agrar GmbH, Westerstetten, Häuslesäcker 5-9, 89198 Westerstet...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.02.2020 11:04:00
HRB 739710: Lehner Agrar GmbH, Westerstetten, Häuslesäcker 5-9, 89198 Westerstetten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2019. Geschäftsanschrift: Häuslesäcker 5-9, 89198 Westerstetten. Gegenstand: Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Dünge- und Futtermitteln, landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln, Landmaschinen, landwirtschaftlichen Geräten, Handel mit Vieh aller Art sowie Durchführung von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten nicht handwerklicher Art. Weiter ist Gegenstand der Betrieb einer Werbeagentur für den Agrarbereich. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Geschäftsführer: Lehner, Bernhard Helmut, Westerstetten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des Geschäftsbereichs "Landhandel" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "LEHNER Maschinenbau GmbH", Westerstetten (Amtsgericht Ulm HRB 1973) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 19.12.2019 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 19.12.2019. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.