Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 738441
Firma: CTi-Systeme GmbH
Sitz: Stuttgart
Veränderungen
HRB 738441: CTi-Systeme GmbH, Stuttgart, Schickstraße 2, 70182 Stuttgart. Allgem...
Veränderungen
CTi-Systeme GmbH, Stuttgart, Schickstraße 2, 70182 Stuttgart. Einzelprokura mit ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.08.2011 12:00:00
CTi-Systeme GmbH, Stuttgart, Schickstraße 2, 70182 Stuttgart. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2011. Geschäftsanschrift: Schickstraße 2, 70182 Stuttgart. Gegenstand: der Vertrieb und die Vermittlung von Produkten für die Automation, einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Folkmann, Andreas, Stuttgart, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Betriebsteils Vertrieb aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "CTI Ingenieur- und Vertriebsgesellschaft mbH", Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 224877) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 29.07.2011 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Abspaltung wird erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Folkmann, Andreas aus Stuttgart