Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 735679
Firma: Ilg-Außenwerbung GmbH
Sitz: Stuttgart
Veränderungen
HRB 735679: Ilg-Außenwerbung GmbH, Stuttgart, Kronprinzstraße 16, 70173 Stuttgar...
Veränderungen
HRB 735679:Ilg-Außenwerbung GmbH, Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 24, 70174 Stuttg...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 06.12.2010 12:00:00
Ilg-Außenwerbung GmbH, Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 24, 70174 Stuttgart. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2010. Geschäftsanschrift: Theodor-Heuss-Str. 24, 70174 Stuttgart. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist das Aufstellen von Säulen, Großfächen und Großflächen an Wartehallen, sowie das Betreiben von Werbung an diesen Säulen und Großflächen und an Großflächen an Wartehallen, sowie an Gehweg-, Fahrweg-, und sonstigen Geländern, einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Stammkapital: 190.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Ilg, Kai-Oliver, Stuttgart, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Ilg-Außenwerbung GmbH + Co KG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 8232) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Ilg, Kai-Oliver aus Stuttgart