Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 730818
Firma: Flo-Pak GmbH
Sitz: Herbrechtingen
Veränderungen
HRB 730818: Pregis Flo-Pak GmbH, Herbrechtingen, Daimlerstraße 4, 89542 Herbrech...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.06.2014 14:24:00
HRB 730818:Flo-Pak GmbH, Herbrechtingen, Daimlerstraße 4, 89542 Herbrechtingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2014. Geschäftsanschrift: Daimlerstraße 4, 89542 Herbrechtingen. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von "Loosefill"-Produkten und Luftkissen und damit im Zusammenhang stehende Waren und sonstige Geschäfte und Tätigkeiten, soweit sie nicht gesonderter staatlicher Genehmigung bedürfen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Moheng, Jean-Charles, Paris / Frankreich, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des Teilbetriebs "Loosefill-Geschäftsbereich" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "FP International GmbH", Herbrechtingen (Amtsgericht Ulm HRB 660837) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 27.05.2014 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 27.05.2014. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.