Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 728481
Löschungen
HRB 728481: Stein Engineering GmbH, Ulm, Karlstraße 37, 89073 Ulm. Die Liquidati...
Veränderungen
HRB 728481: Stein Engineering GmbH, Ulm, Karlstraße 37, 89073 Ulm. Allgemeine Ve...
Veränderungen
HRB 728481: Stein Engineering GmbH, Ulm, Söflinger Straße 100, 89077 Ulm. Änderu...
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HRB 728481:Stein Engineering GmbH, Ulm, Söflinger Straße 100, 89077 Ulm.Die Gese...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.10.2012 22:00:00
Stein Engineering GmbH, Ulm, Söflinger Straße 100, 89077 Ulm. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2012. Geschäftsanschrift: Söflinger Straße 100, 89077 Ulm. Gegenstand: Das Erbringen von Ingenieurdienstleistungen aller Art. Die Angebotsschwerpunkte liegen auf dem Angebot von Projektleitung, Systemengineering, Konstruktions- und Beherrschungsdienstleistung, Prototypenbau, Test- und Versuchsdurchführung, Simulation, Schulungen und andere Dienstleistungen des Ingenieurs. Stammkapital: 80.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Stein, Christian, Ulm, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Stein Engineering AG", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 722512) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Stein, Christian aus Ulm