Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 727726
Firma: AF 11. Vermögensverwaltung GmbH
Sitz: Sitz verlegt nach Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 87101)
Löschungen
AF 11. Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart, Königstr. 10 c, 70173 Stuttgart.Sitz...
Veränderungen
AF 11. Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart, Königstr. 10 c, 70173 Stuttgart.Best...
Veränderungen
AF 11. Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart, Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgart.geä...
Veränderungen
AF 11. Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart, Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgart.Ges...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.11.2008 12:00:00
AF 11. Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart, (Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgart).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2008 mit Nachtrag vom 09.09.2008. Gegenstand: Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Vermögen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Pooten, Jochen, Leipzig, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "AF 11. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 720671) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Pooten, Jochen aus Leipzig