Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 727529
Firma: AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH
Sitz: Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 86951)
Löschungen
AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH, Stuttgart, Königstr. 10 c, 70173 Stuttgart...
Veränderungen
AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH, Stuttgart, Königstr. 10 c, 70173 Stuttgart...
Veränderungen
AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH, Stuttgart, Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgar...
Veränderungen
AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH, Stuttgart, Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgar...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.10.2008 12:00:00
AF Ferdinand-Lasalle-Strasse 16 GmbH, Stuttgart, (Altenbergstr. 3, 70180 Stuttgart).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2008 mit Änderung vom 09.09.2008. Gegenstand: das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Vermögen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Pooten, Jochen, Leipzig, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "AF Ferdinand-Lassalle-Strasse 16 GmbH & Co. KG", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 14108) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Pooten, Jochen aus Leipzig