Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 727315
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HRB 727315: Weinmann Aach AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten. Die...
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HRB 727315: Weinmann Aach AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten. Ver...
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HRB 727315: Weinmann Aach AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten. Die...
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Weinmann Aach AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten. Bestellt als Vo...
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Weinmann Aach AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten.Gesamtprokura ge...
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Weinmann AG, Dornstetten, Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten.Die Hauptversammlung ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 15.09.2008 12:00:00
Weinmann AG, Dornstetten (Am Eichwald 6, 72280 Dornstetten). Aktiengesellschaft. Satzung vom 19.04.2008 mit Änderung vom 05.08.2008. Gegenstand: Handel mit Halbfabrikaten aus Stahl, Edelstahl, Aluminium, anderen Nichtedelmetallen und Kunststoffen einschließlich deren Anarbeitung sowie der Betrieb eines Fachmarktes für Werkstatt- und Baubedarf. Grundkapital: 2.827.536,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Weinmann, Friedrich, Dornstetten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Weinmann KG", Dornstetten (Amtsgericht Stuttgart HRA 440319) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Weinmann, Friedrich aus Dornstetten