Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 726673
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HRB 726673: Gesundheitszentrum am Klinikum Sindelfingen - Böblingen gemeinnützig...
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Gesundheitszentrum am Klinikum Sindelfingen - Böblingen gemeinnützige GmbH, Sind...
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Veröffentlichung vom 20.07.2009 12:00:00
Gesundheitszentrum am Klinikum Sindelfingen - Böblingen gemeinnützige GmbH - Medizinisches Versorgungszentrum, Sindelfingen, Arthur-Gruber-Straße 70, 71065 Sindelfingen.Die Gesellschafterversammlung vom 08.06.2009 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 16.06.2009 hat die Änderung des § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags beschlossen. Auf die eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Firma geändert; nun: Gesundheitszentrum am Klinikum Sindelfingen - Böblingen gemeinnützige GmbH. Gegenstand geändert; nun: 1.Die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) im Bereich der ambulanten, insbesondere vertragsärztlichen Versorgung durch den Betrieb medizinischer Versorgungszentren. 2. Der Betrieb medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Dies umfasst auch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären, ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens - mittelbar oder unmittelbar - dienen. Das Unternehmen kann sich im Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. 4. Die Gesellschaft hat - vorbehaltlich einer Entscheidung zur Beendigung der Tätigkeit als Träger Medizinischer Versorgungszentren - alles zu unterlassen, was den Wegfall der Gründungsvoraussetzungen i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V (bzw. einer entsprechenden Nachfolgenorm) herbeizuführen geeignet ist und damit nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V (bzw. einer eventuellen Nachfolgenorm) mit Ablauf einer Karenzzeit von sechs Monaten mit dem Verlust der Zulassungen der Medizinischen Versorgungszentren sanktioniert wäre.Veränderungen
Gesundheitszentrum am Klinikum Sindelfingen - Böblingen gemeinnützige GmbH - Med...
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